Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB´s:
Das Auktionshaus D. Oechsler Industrieverwertung (nachfolgend: „Oechsler Industrieverwertung“ oder „Versteigerer) verkauft über die Internetpräsenz https://www.oechsler-auktion.de im Rahmen von freiwilligen öffentlichen Internetversteigerungen – sofern in den speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion nicht ausdrücklich anders angegeben - im Namen und für Rechnung des Einlieferers gebrauchte Waren. Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Einlieferer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG einerseits sowie den Käufern bzw. den Personen, die im Rahmen von Versteigerungen über das Internet Gebote für die zu ersteigernden Objekte abgeben (nachfolgend: „Bieter“ oder „Käufer“), andererseits.
1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG im Rahmen von Auktionen über die Plattform https://www.oechsler-auktion.de angebahnten oder getätigten Verkäufe. Die Teilnahme an den Auktionen ist ausschließlich natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gestattet, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gem. § 14 BGB).
1.2 Die Käufer bzw. Bieter erkennen die alleinige Verbindlichkeit dieser Bedingungen an; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zu dem Verkäufer bzw. zu OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG.
1.3 Die neben diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einbezogenen Speziellen Versteigerungsbedingungen gelten ausschließlich für die jeweilige Auktion. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen gelten die Speziellen Versteigerungsbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
2. Gebotsplattform und Gebotsvoraussetzungen
2.1 Die Termine der Auktionen werden auf der Plattform https://www.oechsler-auktion.de sowie in weiteren, allgemein zugänglichen Publikationen öffentlich bekannt gegeben. Jede Auktion hat eine in der jeweiligen Gebotsmaske angegebene Bietzeit. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich vor, diese Bietzeit zu verkürzen oder zu verlängern.
2.2 Gebote können ausschließlich durch registrierte Bieter über die auf der Plattform eingerichtete Gebotsmaske und nur online im Rahmen des auf der Internetseite https://www.oechsler-auktion.de vorgegebenen Verfahrens abgegeben werden. Gebote, die auf andere Weise abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Verkäufer oder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG während der Bietzeit zugehen. Dem Käufer ist es nicht gestattet, auf dasselbe Los unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs oder durch Einschaltung Dritter Gebote abzugeben.
3. Angabe zu Losen
3.1 Die Darstellung der Kaufgegenstände (auch „Los“ oder „Lose“ bezeichnet) im Internet dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, das Los gegenständlich, zeitlich und räumlich einzuordnen. Hierfür gilt die textliche Beschreibung in deutscher Sprache, auch wenn der Versteigerer dem Bieter aus Servicegründen eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Ungeachtet dessen sind etwaige bildliche Darstellungen sowie die textlichen Beschreibungen, insbesondere Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren oder Mengenangaben, unverbindlich und stellen weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar. Der Bieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäufer keine Gewähr für das Vorhandensein von Eigenschaften übernimmt, die sich aus der Darstellung im Internet ergeben oder herleiten lassen. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung der Lose im Internet wird dringend davon abgeraten, auf Lose ohne vorherige Besichtigung/Prüfung zu bieten.
3.2 Für die gesetzlich nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldete Beschaffenheit gilt im Übrigen der in Ziffer 9. vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) mit der gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) übereinstimmt.
4. Vertragsschluss
4.1 Die Auktion wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jedes Los mit einem Mindestgebot. Die jeweilige Erhöhung des aktuellen Gebots hat mindestens in den vorgegebenen, vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Für die Gebotsabgabe steht den Bietern optional ein Bietagent zur Verfügung, der – nach Aktivierung durch den Bieter - das Gebot des Bieters innerhalb des vorgegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht, bis dieser wieder Höchstbietender ist.
4.2 Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet dargestellten Gegenstand ab. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
4.3 Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in der jeweiligen Auktion angegebenen Bietzeit erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Bietzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr der Plattform maßgebend. Wird auf ein Los innerhalb der letzten 2 Minuten vor Ablauf der regulären Schlusszeit für dieses Los ein Gebot abgegeben, so verlängert sich die Bietzeit für dieses Los um 2 Minuten. Diese Regelung gilt entsprechend, sofern innerhalb der verlängerten Bietzeit ein Übergebot abgegeben wird. Dies geschieht so lange, bis 2 Minuten vor Ablauf der ggf. mehrfach verlängerten Bietzeit kein Übergebot mehr eingeht. Geht in der letzten Minute der Laufzeit einer Versteigerung ein Gebot ein, verlängert sich die Versteigerung um jeweils 20 - 60 Sek. (je nach Systemeinstellung durch den Administrator), die folgenden Artikel desselben Auktionskatalogs verschieben sich um diese Zeitspanne. Somit wird gewährleistet, dass zwei Lose nicht zur gleichen Zeit auslaufen. Es werden keine Gebote außerhalb der Plattform angenommen.
4.4 Nach Beendigung der Auktion nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an. Hierdurch kommt der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist jedoch gem. § 156 Satz 2, 2. Alt. BGB berechtigt, die Auktion ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen.
4.5 OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich vor, sämtliche oder einzelne Lose einer Auktion unter einem dem Bieter vor Gebotsabgabe bekannt gegebenen, in das freie Ermessen von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG gestellten Vorbehalt zu verkaufen. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich weiter vor, Lose nach Beginn der Auktion zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen; dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung gem. Ziffer 4.4 Satz 1 dieser Bedingungen.
4.6 Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreis oder hat der Versteigerer den Zuschlag aus sonstigen Gründen unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Versteigerer erklärt, das Los auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen bzw. den Vorbehalt fallen zu lassen. Die Versendung einer das Los betreffenden Rechnung an den Höchstbietenden gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehalts. Hat der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Auktion keinen Wegfall des Vorbehalts erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
4.7 Aufgrund der besonderen Vermarktungsform erklärt der Bieter sein Einverständnis, dass ihm die Identität und die Anschrift des Verkäufers in der Regel erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
5. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
5.1 Neben dem Kaufpreis schuldet der Käufer das bei der Gebotsabgabe konkret ausgewiesene Aufgeld sowie die auf das Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Verkäufers ab und das Aufgeld (falls gewünscht) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5.1.1 Auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird bei Käufern aus der Bundesrepublik Deutschland die für das jeweilige Los geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf das verkaufte Los nicht ausweisbar ist.
5.1.2 Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Neben den in Ziffer 5.1 genannten Beträgen hat der Käufer eine Sicherheit in Höhe des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen 1 Woche nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ihm die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstatten. Liegt OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG nach Ablauf der vorgenannten Frist ein Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG berechtigt, die vorliegende Rechnung zu stornieren, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland abgeführt wird.
5.1.3 Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) haben auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand eine Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass das erworbene Los die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen.
5.2 Der Kaufpreis nebst Aufgeld ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort ohne Abzug fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 4 Werktagen (einschließlich Samstagen) nach Übersendung des Kaufvertrages ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr in bar werden nicht angenommen, auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit einer Transaktion mehrere Teilzahlungen in bar geleistet werden, die zusammen den Wert von EUR 10.000,00 erreichen.
5.3 Die Parteien des Kaufvertrages sind sich darüber einig, dass die Rechnungen für ersteigerte Lose nur in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger gesandt werden, soweit OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Rechnungsempfänger ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Dem die Rechnung empfangenden Käufer ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss.
5.4 Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch oder die Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Abholung, Gefahrenübergang
6.1 Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises gemäß Ziffer 5.1 ermächtigt OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG den Käufer zur Abholung des Loses. Der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Loses, die Übergabe des Loses sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.
6.2 Das ersteigerte Los ist vom Käufer zu den in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeiten, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Ermächtigung zur Abholung, an dem von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG mitgeteilten Abholstandort abzuholen. Die fristgemäße Abholung des ersteigerten Loses stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie ggf. seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.
6.3 Sofern in den Speziellen Versteigerungsbedingungen nicht anders angegeben oder ausdrücklich schriftlich anders vereinbart erfolgt die Übergabe des Loses an den Käufer durch Besitzverschaffung am Abholstandort, im Geschäftsverkehr mit Käufern aus Nicht-EU-Staaten ist die Lieferung "ex works" (EXW nach Incoterms® 2020) ab Abholstandort vereinbart.
6.4 Demontage, Verladung, Versendung, Transport und ggf. Ausfuhr der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstands zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung und Transport, erfolgen ausschließlich im Interesse des Käufers in dessen Pflichtenkreis, selbst wenn sie durch OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder durch Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB). Weder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, noch die für OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG tätigen Mitarbeiter, noch von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG beauftragte Dritte sind daher Verlader im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG organisierter Versand ist ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich.
6.5 Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
7. Rücktrittsrechte des Verkäufers
7.1 Zahlt der Käufer den vollständigen Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen gemäß Ziffer 5.1 nicht binnen 4 Werktagen (einschließlich Samstagen) nach Versendung der das Los betreffenden Rechnung, so ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von mindestens 7 weiteren Werktagen (einschließlich Samstagen) berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und das Los anderweitig zu veräußern. Im Falle des Rücktritts wegen verspäteter Zahlung haftet der Erstkäufer dem Verkäufer für einen etwaigen Mindererlös und ist zum Ersatz der durch die Folgen der verspäteten Zahlung entstandenen Mehrkosten (Transportkosten, Lagerkosten, etc.) verpflichtet.
7.2 Bei nicht rechtzeitiger Abholung des Loses gemäß Ziffer 6.2 ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Werktagen (einschließlich Samstage) berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Erstkäufer dem Verkäufer und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG gegenüber schadensersatzpflichtig.
7.3 Daneben ist der Käufer nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes verpflichtet, an den Verkäufer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallender Mehrwertsteuer) zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
7.4 Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.
7.5 Sollte ein Los trotz erfolgtem Zuschlag nicht verfügbar sein, so ist der Verkäufer berechtigt, sich von seiner Verpflichtung zur Übergabe des Loses zu lösen. In diesem Fall wird der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Loses informieren und dem Käufer etwaig auf das Los geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht mit dem Zuschlag, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt mit dem Wegfall des Vorbehalts, auf den Käufer über.
9. Haftung des Verkäufers
9.1 Alle Kaufgegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeglicher Mängelrechte und jeglicher Sachmangelhaftung.
9.2 Der vorstehend vereinbarte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verkäufer für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Der vorstehend in Ziffer 9.1 vereinbarte Haftungsausschluss gilt ferner nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
10. Rügepflichten des Käufers
10.1 Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit zeigt, dem Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige bei ohne weiteres erkennbarer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Ablieferung oder bei verborgener Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer oder bei OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG maßgeblich.
10.2 Ist der Kauf nicht für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Übernahme des Kaufgegenstandes gegenüber dem Verkäufer oder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG schriftlich oder in Textform zu rügen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Mängelrüge beim Verkäufer oder bei OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG maßgeblich. Unterbleibt die Rüge offensichtlicher Mängel innerhalb vorstehender Frist, so ist der Käufer mit Ansprüchen wegen der nicht fristgerecht gerügten Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG hat einen Mangel arglistig verschwiegen
11. Recht zur Nacherfüllung
Sind die Mängelrügen auch in Ansehung der vorstehend in Ziffer 9. und 10. getroffenen Regelungen berechtigt, so hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung steht dem Käufer zu. Im Falle der Nacherfüllung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die erhöhten Kosten zu tragen, die durch die Verbringung des Kaufgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gemäß Ziffer 6.2 entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes entspricht.
12. Haftung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG
12.1 Eine Haftung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen.
12.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13. Verjährung
13.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren bei Schadensersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln drei Monate nach dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso von der Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 ausgenommen sind Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
13.2 Etwaige Schadensersatzansprüche gegen OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG verjähren drei Monate nach Abschluss des vermittelten Kaufvertrages. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso von der Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 ausgenommen sind Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
14. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer auf den Käufer über.
15. Erklärungs- und Empfangsvollmacht, Einziehungsermächtigung
15.1 OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist im Hinblick auf die auf der Grundlage dieser Bedingungen angebahnten und geschlossenen Kaufverträge vom Verkäufer umfassend bevollmächtigt. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist insbesondere zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen bevollmächtigt, die im Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen abzugeben sind. Diese Vollmacht gilt so lange, bis dem Käufer schriftlich Abweichendes mitgeteilt worden ist.
15.2 Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG berechtigt ist, sämtliche Ansprüche des Verkäufers, die sich aus den auf der Grundlage dieser Bedingungen angebahnten oder geschlossenen Kaufverträgen ergeben oder im Zusammenhang damit entstehen, in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt.
16.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Philippsburg, bei einer amtsgerichtlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Philippsburg.
Das Auktionshaus D. Oechsler Industrieverwertung (nachfolgend: „Oechsler Industrieverwertung“ oder „Versteigerer) verkauft über die Internetpräsenz https://www.oechsler-auktion.de im Rahmen von freiwilligen öffentlichen Internetversteigerungen – sofern in den speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion nicht ausdrücklich anders angegeben - im Namen und für Rechnung des Einlieferers gebrauchte Waren. Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Einlieferer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG einerseits sowie den Käufern bzw. den Personen, die im Rahmen von Versteigerungen über das Internet Gebote für die zu ersteigernden Objekte abgeben (nachfolgend: „Bieter“ oder „Käufer“), andererseits.
1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG im Rahmen von Auktionen über die Plattform https://www.oechsler-auktion.de angebahnten oder getätigten Verkäufe. Die Teilnahme an den Auktionen ist ausschließlich natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gestattet, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gem. § 14 BGB).
1.2 Die Käufer bzw. Bieter erkennen die alleinige Verbindlichkeit dieser Bedingungen an; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zu dem Verkäufer bzw. zu OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG.
1.3 Die neben diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einbezogenen Speziellen Versteigerungsbedingungen gelten ausschließlich für die jeweilige Auktion. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen gelten die Speziellen Versteigerungsbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
2. Gebotsplattform und Gebotsvoraussetzungen
2.1 Die Termine der Auktionen werden auf der Plattform https://www.oechsler-auktion.de sowie in weiteren, allgemein zugänglichen Publikationen öffentlich bekannt gegeben. Jede Auktion hat eine in der jeweiligen Gebotsmaske angegebene Bietzeit. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich vor, diese Bietzeit zu verkürzen oder zu verlängern.
2.2 Gebote können ausschließlich durch registrierte Bieter über die auf der Plattform eingerichtete Gebotsmaske und nur online im Rahmen des auf der Internetseite https://www.oechsler-auktion.de vorgegebenen Verfahrens abgegeben werden. Gebote, die auf andere Weise abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Verkäufer oder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG während der Bietzeit zugehen. Dem Käufer ist es nicht gestattet, auf dasselbe Los unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs oder durch Einschaltung Dritter Gebote abzugeben.
3. Angabe zu Losen
3.1 Die Darstellung der Kaufgegenstände (auch „Los“ oder „Lose“ bezeichnet) im Internet dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, das Los gegenständlich, zeitlich und räumlich einzuordnen. Hierfür gilt die textliche Beschreibung in deutscher Sprache, auch wenn der Versteigerer dem Bieter aus Servicegründen eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Ungeachtet dessen sind etwaige bildliche Darstellungen sowie die textlichen Beschreibungen, insbesondere Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren oder Mengenangaben, unverbindlich und stellen weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar. Der Bieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäufer keine Gewähr für das Vorhandensein von Eigenschaften übernimmt, die sich aus der Darstellung im Internet ergeben oder herleiten lassen. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung der Lose im Internet wird dringend davon abgeraten, auf Lose ohne vorherige Besichtigung/Prüfung zu bieten.
3.2 Für die gesetzlich nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldete Beschaffenheit gilt im Übrigen der in Ziffer 9. vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) mit der gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) übereinstimmt.
4. Vertragsschluss
4.1 Die Auktion wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jedes Los mit einem Mindestgebot. Die jeweilige Erhöhung des aktuellen Gebots hat mindestens in den vorgegebenen, vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Für die Gebotsabgabe steht den Bietern optional ein Bietagent zur Verfügung, der – nach Aktivierung durch den Bieter - das Gebot des Bieters innerhalb des vorgegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht, bis dieser wieder Höchstbietender ist.
4.2 Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet dargestellten Gegenstand ab. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
4.3 Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in der jeweiligen Auktion angegebenen Bietzeit erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Bietzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr der Plattform maßgebend. Wird auf ein Los innerhalb der letzten 2 Minuten vor Ablauf der regulären Schlusszeit für dieses Los ein Gebot abgegeben, so verlängert sich die Bietzeit für dieses Los um 2 Minuten. Diese Regelung gilt entsprechend, sofern innerhalb der verlängerten Bietzeit ein Übergebot abgegeben wird. Dies geschieht so lange, bis 2 Minuten vor Ablauf der ggf. mehrfach verlängerten Bietzeit kein Übergebot mehr eingeht. Geht in der letzten Minute der Laufzeit einer Versteigerung ein Gebot ein, verlängert sich die Versteigerung um jeweils 20 - 60 Sek. (je nach Systemeinstellung durch den Administrator), die folgenden Artikel desselben Auktionskatalogs verschieben sich um diese Zeitspanne. Somit wird gewährleistet, dass zwei Lose nicht zur gleichen Zeit auslaufen. Es werden keine Gebote außerhalb der Plattform angenommen.
4.4 Nach Beendigung der Auktion nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an. Hierdurch kommt der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist jedoch gem. § 156 Satz 2, 2. Alt. BGB berechtigt, die Auktion ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen.
4.5 OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich vor, sämtliche oder einzelne Lose einer Auktion unter einem dem Bieter vor Gebotsabgabe bekannt gegebenen, in das freie Ermessen von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG gestellten Vorbehalt zu verkaufen. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG behält sich weiter vor, Lose nach Beginn der Auktion zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen; dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung gem. Ziffer 4.4 Satz 1 dieser Bedingungen.
4.6 Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreis oder hat der Versteigerer den Zuschlag aus sonstigen Gründen unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Versteigerer erklärt, das Los auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen bzw. den Vorbehalt fallen zu lassen. Die Versendung einer das Los betreffenden Rechnung an den Höchstbietenden gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehalts. Hat der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Auktion keinen Wegfall des Vorbehalts erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
4.7 Aufgrund der besonderen Vermarktungsform erklärt der Bieter sein Einverständnis, dass ihm die Identität und die Anschrift des Verkäufers in der Regel erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
5. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
5.1 Neben dem Kaufpreis schuldet der Käufer das bei der Gebotsabgabe konkret ausgewiesene Aufgeld sowie die auf das Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Verkäufers ab und das Aufgeld (falls gewünscht) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5.1.1 Auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird bei Käufern aus der Bundesrepublik Deutschland die für das jeweilige Los geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf das verkaufte Los nicht ausweisbar ist.
5.1.2 Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Neben den in Ziffer 5.1 genannten Beträgen hat der Käufer eine Sicherheit in Höhe des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen 1 Woche nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ihm die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstatten. Liegt OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG nach Ablauf der vorgenannten Frist ein Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG berechtigt, die vorliegende Rechnung zu stornieren, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland abgeführt wird.
5.1.3 Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) haben auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand eine Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass das erworbene Los die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen.
5.2 Der Kaufpreis nebst Aufgeld ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort ohne Abzug fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 4 Werktagen (einschließlich Samstagen) nach Übersendung des Kaufvertrages ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr in bar werden nicht angenommen, auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit einer Transaktion mehrere Teilzahlungen in bar geleistet werden, die zusammen den Wert von EUR 10.000,00 erreichen.
5.3 Die Parteien des Kaufvertrages sind sich darüber einig, dass die Rechnungen für ersteigerte Lose nur in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger gesandt werden, soweit OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Rechnungsempfänger ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Dem die Rechnung empfangenden Käufer ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss.
5.4 Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch oder die Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Abholung, Gefahrenübergang
6.1 Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises gemäß Ziffer 5.1 ermächtigt OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG den Käufer zur Abholung des Loses. Der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Loses, die Übergabe des Loses sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.
6.2 Das ersteigerte Los ist vom Käufer zu den in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeiten, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Ermächtigung zur Abholung, an dem von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG mitgeteilten Abholstandort abzuholen. Die fristgemäße Abholung des ersteigerten Loses stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie ggf. seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.
6.3 Sofern in den Speziellen Versteigerungsbedingungen nicht anders angegeben oder ausdrücklich schriftlich anders vereinbart erfolgt die Übergabe des Loses an den Käufer durch Besitzverschaffung am Abholstandort, im Geschäftsverkehr mit Käufern aus Nicht-EU-Staaten ist die Lieferung "ex works" (EXW nach Incoterms® 2020) ab Abholstandort vereinbart.
6.4 Demontage, Verladung, Versendung, Transport und ggf. Ausfuhr der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstands zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung und Transport, erfolgen ausschließlich im Interesse des Käufers in dessen Pflichtenkreis, selbst wenn sie durch OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder durch Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB). Weder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, noch die für OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG tätigen Mitarbeiter, noch von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG beauftragte Dritte sind daher Verlader im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG organisierter Versand ist ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich.
6.5 Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
7. Rücktrittsrechte des Verkäufers
7.1 Zahlt der Käufer den vollständigen Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen gemäß Ziffer 5.1 nicht binnen 4 Werktagen (einschließlich Samstagen) nach Versendung der das Los betreffenden Rechnung, so ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von mindestens 7 weiteren Werktagen (einschließlich Samstagen) berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und das Los anderweitig zu veräußern. Im Falle des Rücktritts wegen verspäteter Zahlung haftet der Erstkäufer dem Verkäufer für einen etwaigen Mindererlös und ist zum Ersatz der durch die Folgen der verspäteten Zahlung entstandenen Mehrkosten (Transportkosten, Lagerkosten, etc.) verpflichtet.
7.2 Bei nicht rechtzeitiger Abholung des Loses gemäß Ziffer 6.2 ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Werktagen (einschließlich Samstage) berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Erstkäufer dem Verkäufer und OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG gegenüber schadensersatzpflichtig.
7.3 Daneben ist der Käufer nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes verpflichtet, an den Verkäufer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallender Mehrwertsteuer) zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
7.4 Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.
7.5 Sollte ein Los trotz erfolgtem Zuschlag nicht verfügbar sein, so ist der Verkäufer berechtigt, sich von seiner Verpflichtung zur Übergabe des Loses zu lösen. In diesem Fall wird der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Loses informieren und dem Käufer etwaig auf das Los geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht mit dem Zuschlag, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt mit dem Wegfall des Vorbehalts, auf den Käufer über.
9. Haftung des Verkäufers
9.1 Alle Kaufgegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeglicher Mängelrechte und jeglicher Sachmangelhaftung.
9.2 Der vorstehend vereinbarte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verkäufer für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Der vorstehend in Ziffer 9.1 vereinbarte Haftungsausschluss gilt ferner nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
10. Rügepflichten des Käufers
10.1 Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit zeigt, dem Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige bei ohne weiteres erkennbarer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Ablieferung oder bei verborgener Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer oder bei OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG maßgeblich.
10.2 Ist der Kauf nicht für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Übernahme des Kaufgegenstandes gegenüber dem Verkäufer oder OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG schriftlich oder in Textform zu rügen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Mängelrüge beim Verkäufer oder bei OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG maßgeblich. Unterbleibt die Rüge offensichtlicher Mängel innerhalb vorstehender Frist, so ist der Käufer mit Ansprüchen wegen der nicht fristgerecht gerügten Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bzw. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG hat einen Mangel arglistig verschwiegen
11. Recht zur Nacherfüllung
Sind die Mängelrügen auch in Ansehung der vorstehend in Ziffer 9. und 10. getroffenen Regelungen berechtigt, so hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung steht dem Käufer zu. Im Falle der Nacherfüllung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die erhöhten Kosten zu tragen, die durch die Verbringung des Kaufgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gemäß Ziffer 6.2 entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes entspricht.
12. Haftung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG
12.1 Eine Haftung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen.
12.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13. Verjährung
13.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren bei Schadensersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln drei Monate nach dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso von der Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 ausgenommen sind Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
13.2 Etwaige Schadensersatzansprüche gegen OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG verjähren drei Monate nach Abschluss des vermittelten Kaufvertrages. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso von der Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 ausgenommen sind Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
14. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer auf den Käufer über.
15. Erklärungs- und Empfangsvollmacht, Einziehungsermächtigung
15.1 OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist im Hinblick auf die auf der Grundlage dieser Bedingungen angebahnten und geschlossenen Kaufverträge vom Verkäufer umfassend bevollmächtigt. OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG ist insbesondere zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen bevollmächtigt, die im Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen abzugeben sind. Diese Vollmacht gilt so lange, bis dem Käufer schriftlich Abweichendes mitgeteilt worden ist.
15.2 Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass OECHSLER INDUSTRIEVERWERTUNG berechtigt ist, sämtliche Ansprüche des Verkäufers, die sich aus den auf der Grundlage dieser Bedingungen angebahnten oder geschlossenen Kaufverträgen ergeben oder im Zusammenhang damit entstehen, in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt.
16.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Philippsburg, bei einer amtsgerichtlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Philippsburg.